Tachoreparaturen Berlin


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Rechtliches



Laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 1589/05)
ist es grundsätzlich zulässig, im Rahmen einer Reparatur den Kilometerstand anzupassen,
so lange der tatsächlich gefahrene und belegbare Kilometerstand des Fahrzeugs dadurch
nicht verfälscht wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet
ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den
Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem
ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt
oder beeinträchtigt oder
3.eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme,
deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Nachdem seit Einführung des Gesetzes Rechtsunsicherheit darüber geherrscht
hatte, ob Reparaturen an Tachometern und die dazu benötigten Werkzeuge illegal
sind, hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in
Ihrer Entscheidung vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren - 2 BvR 1589/05 - über eine
Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetzes für Klarheit gesorgt, wann eine
Tachometereinstellung erlaubt ist und wann eine Straftat vorliegt:
"Zweck eines Wegstreckenzählers ist es, über die tatsächliche Laufleistung eines
Kraftfahrzeugs Auskunft zu geben. Ein Verfälschen der Messung eines
Wegstreckenzählers liegt mithin vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so
verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs
Auskunft gibt.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:
www.jusline.de


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